Allgemeine Geschäftsbedingungen des
IT Service Stephan Nürnberger
1. Vertragsschluss und Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den IT Service Stephan Nürnberger. Im Weiteren wird dieses Unternehmen nur noch „ITSSN“ genannt.
(2) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen des IT Service Stephan Nürnberger, Am Wasserhaus 13, 87776 Sontheim (im folgenden „ITSSN“ genannt) sind Grundlage für sämtliche Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen, die zwischen ITSSN und dessen Kunden getätigt bzw. abgeschlossen werden.
(3) Der ITSSN ist ein IT-Dienstleister und Service-Provider mit Leistungen zu IT-Security, Datenmanagement und modernem Arbeitsplatz. Nimmt der Kunde Cloud Leistungen und Managed Services in Anspruch, schließen die Parteien vorrangig einen Rahmenvertrag, auf dessen Basis Einzelaufträge vergeben werden. Die Rahmenverträge und Einzelaufträge gehen den vorliegenden AGB vor.
(4) Bei allen anderen Leistungen kommt der Vertrag nach der Bestellung des Kunden entweder durch eine Annahme des Angebotes (Auftragsbestätigung), der Gegenzeichnung eines Vertrages oder durch Lieferung zustande. Spätestens zu diesem Zeitpunkt gelten diese Bedingungen als angenommen.
(5) Entgegenstehenden Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen der Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Diese werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind. Nebenabreden sowie Ergänzungen des Vertrages sind rechtsunwirksam, soweit sie nicht schriftlich vom ITSSN bestätigt worden sind.
(6) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmen und Privatpersonen.
(7) Für Folgegeschäfte mit Vollkaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann, wenn sie nicht in jedem Fall ausdrücklich und erneut in den Vertragsabschluss miteinbezogen werden.
(8) ITSSN ist berechtigt, diese AGB zu ändern oder zu ergänzen. Die Änderungen und/oder Ergänzungen werden dem Kunden mindestens 6 Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform angekündigt. Ist der Kunde damit nicht einverstanden, so kann er den Änderungen/Ergänzungen mit Frist von einer Woche vor dem Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens widersprechen. Der Widerspruch bedarf ebenfalls der Textform. In diesem Fall gelten die alten AGB weiter. Widerspricht der Kunde nicht, so gelten die geänderten/ergänzten AGB als angenommen. ITSSN wird den Kunden mit der Mitteilung der Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
2. Kauf von Hardware oder Software
(1) Ist die Verschaffung des Eigentums und die Übergabe von Hardware (z.B.: Rechner, Festplatten, Speicher) oder Software geschuldet, so richtet sich der Vertragsinhalt nach dem jeweiligen individuellen Kaufvertrag.
(2) ITSSN bemüht sich, die angegebenen Lieferzeiten einzuhalten. Über Lieferverzögerungen wird ITSSN den Kunden unverzüglich informieren.
(3) Treten nach Vertragsschluss Hindernisse auf, die eine Lieferung der bestellten Ware unmöglich machen, ist ITSSN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein bereits vorab bezahlter Kaufpreis wird dann unverzüglich zurückerstattet.
(4) Statt in den Fällen des vorhergehenden Absatzes (2) vom Vertrag zurückzutreten, ist ITSSN berechtigt, dem Kunden eine in Qualität und Preis gleichwertige Ware anzubieten. ITSSN wird den Kunden auf den Grund der Ersatzlieferung hinweisen. Hierzu erhält der Kunde eine Nachricht (in der Regel per E-Mail) mit dem Angebot der Ersatzlieferung. Eine Ersatzlieferung erfolgt nur, wenn der Kunde sich ausdrücklich hiermit einverstanden erklärt.
(5) Treten zwischen Vertragsschluss und Lieferung unvorhersehbare Erhöhungen von Material-, Lohn- und Transportkosten, Steuern oder Abgaben ein, so ist ITSSN berechtigt, eine bezüglich der entsprechenden Faktoren entsprechende Preisanpassung vorzunehmen, sofern zwischen Vertragsschluss und Lieferung 4 Monate oder mehr liegen.
(6) ITSSN behält sich vor, Waren zu liefern, die im Rahmen des Handelsüblichen von der bestellten Ware abweicht, soweit die Abweichungen dem Kunden zumutbar sind, insbesondere die Qualität nicht negativ beeinflusst wird, oder zwingend erforderlich sind, insbesondere aus Gesichtspunkten der Betriebssicherheit der Waren.
(7) ITSSN ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.
(8) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von ITSSN. Der Kunde ist verpflichtet, ITSSN unverzüglich bei eventuellen Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltsgut schriftlich zu informieren und den Dritten über die Rechte von ITSSN zu unterrichten. Es gilt der erweiterte & verlängerte Eigentumsvorbehalt
3. IT-Projekte
3.1. Geschuldete Leistung
(1) Ist die Durchführung, Übergabe oder Installation eines abnahmefähigen IT-Projekts von der ITSSN geschuldet, ergibt sich die geschuldete Leistung im Zweifel aus dem jeweils letzten Stand des vom Kunden erstellten Lastenhefts, sofern es von ITSSN als verpflichtend anerkannt wurde und sofern kein Pflichtenheft vorhanden ist.
(2) Sollte kein Lastenheft des Kunden vorhanden sein, so ergibt sich die geschuldete Leistung im Zweifel aus dem jeweils letzten Stand des von ITSSN erstellten Pflichtenhefts und/oder dem letzten schriftlichen Angebot.
(3) Das Lastenheft ist das Anforderungsprofil des Kunden, das seine Erwartungen und seine Zielvorgaben für das zu erwartende Projekt beschreibt. Das Pflichtenheft in der jeweils letzten Version (aktuelle Versionsnummer) fasst abschließend die von der ITSSN zu erbringenden Leistungen zusammen. Entspricht die Leistung der ITSSN den Vorgaben des Pflichtenheftes, so hat diese ihre Leistungen gegenüber dem Kunden vollständig erbracht, auch wenn es Abweichungen zum Lastenheft aufweist.
(4) Ergibt sich im Rahmen der Vertragsabwicklung die Notwendigkeit der Verfeinerung eines Lasten- oder Pflichtenheftes, das zu Vertrags- oder zu Projektbeginn (z.B. aufgrund der Komplexität des Auftrages) noch nicht abgeschlossen werden konnte, so werden die Parteien für eine entsprechende Aktualisierung des Lasten- bzw.- Pflichtenheftes sorgen und der jeweils anderen Vertragspartei zur Prüfung und Freigabe zukommen lassen.
(5) Der ITSSN hat grundsätzlich keine Prüfungspflichten hinsichtlich des vom Kunden erstellten Lastenhefts. Hiervon bleiben etwaige nebenvertragliche Aufklärungs-, Beratungs- oder sonstige Mitwirkungspflichten des ITSSN unberührt, die im Einzelfall deswegen entstehen können, weil der ITSSN im Verhältnis zum Kunden einen deutlichen Wissensvorsprung hat.
(6) Gegen ein im Einzelfall zu vereinbarendem Entgelt übernimmt der ITSSN die Erstellung oder Aktualisierung des Lastenhefts oder die Erstellung eines Pflichtenheftes. Verfeinerungen oder Änderungen des Lasten- oder Pflichtenheftes erfolgen nach entsprechender Anzeige seitens des ITSSN nur nach Genehmigung durch den Kunden. Die Genehmigung muss in Textform erteilt werden. Widerspricht der Kunde der Anzeige einer Verfeinerung oder Änderung des Lasten- oder Pflichtenheftes nicht binnen einer Frist von 4 Werktagen, gilt dies als Genehmigung. Auf diese Rechtsfolge wird der Kunde in der Anzeige gesondert hingewiesen.
3.2. Änderungsverlangen
(1) Der Kunde kann bis zur Abnahme schriftlich die Änderung der vereinbarten Anforderungen an das Projekt verlangen.
(2) Der ITSSN hat die geänderten Leistungen auszuführen, soweit sie ihm im Rahmen der betrieblichen Leistungsfähigkeit nicht unzumutbar sind. Der ITSSN kann innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang des Änderungsverlangens die Änderung als unzumutbar ablehnen oder eine Prüfung nach Absatz 3 geltend machen. Beides hat in Textform zu erfolgen. Erfolgt die Ablehnung oder das Prüfungsverlangen nicht fristgerecht, hat der ITSSN die Änderungen durchzuführen.
(3) Erfordert das Änderungsverlangen des ITSSN eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderungen durchführbar sind, so kann der ITSSN für die Prüfung eine zusätzliche Vergütung verlangen, wenn er den Kunden schriftlich darauf hinweist und der Kunde daraufhin den Prüfungsauftrag schriftlich erteilt hat; die Frist, bis zu deren Ablauf dem Kunden das Ergebnis der Prüfung schriftlich mitgeteilt sein muss, ist einvernehmlich festzulegen.
(4) Beeinflusst die Änderung wesentliche vertragliche Regelungen (z. B. Honorar, Ausführungsfristen, Abnahme), wird der ITSSN die Anpassung des Vertrages nebst Anlagen nach dem jeweils aktuellen Stand binnen einer Frist von 14 Tagen nach Stellung des Änderungsverlangens geltend machen. Geschieht dies nicht fristgerecht, dann wird die geänderte Leistung auf Basis der bestehenden Vereinbarung erbracht. Dies gilt nicht für das vereinbarte Honorar, wenn die geänderte Leistung üblicherweise nur gegen ein höheres Entgelt erbracht wird. Der ITSSN kann insoweit zumindest eine ortsübliche Vergütung verlangen. Macht der ITSSN fristgerecht Vertragsänderungen geltend, wird der Kunde binnen zwei Wochen ab Zugang mitteilen, ob er die Vertragsanpassung hinnimmt oder nicht. Antwortet der Kunde nicht innerhalb dieser zwei Wochen, ist keine Änderung vereinbart.
3.3. Erstellung und Übergabe einer Betriebsanleitung/eines Handbuchs
Sofern nicht die Lieferung einer Software Vertragsgegenstand ist, ist bei IT-Projekten die Erstellung und Übergabe eines Handbuches an den Kunden vom ITSSN nicht geschuldet.
3.4. Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Mangels anderer Vereinbarungen erhält der Kunde im Rahmen von IT-Projekten erbrachten Leistungen (insbesondere Softwareentwicklung und Programmierung) ein einfaches Nutzungsrecht zum Einsatz in dem im Vertrag vereinbarten Umfang. Wird nichts vereinbart, wird ein einfaches Nutzungsrecht zum Einsatz auf einem einzelnen PC übertragen. Alle Entwürfe, Reinzeichnungen, Quellcodes, sowie erstellte Software unterliegen, auch als Teilleistungen eines Gesamtprojektes, dem Urhebergesetz
(2) Weitergehende Rechte, insbesondere zur Vervielfältigung der Software über das für die vertragsgemäße Nutzung notwendige Maß hinaus, werden vorbehaltlich der Absätze 6 und 7 nicht eingeräumt. Es besteht auch kein Änderungsrecht an der Software, es sei denn die Änderung ist erforderlich, um Mängel zu beseitigen. Dieses Änderungsrecht greift nur ein, wenn zuvor Nacherfüllungsversuche seitens des ITSSN entweder von ihm abgelehnt oder fehlgeschlagen sind.
(3) Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an dritte bedarf der schriftlichen Einwilligung des ITSSN. Über den Umfang der Nutzung steht dem ITSSN ein Auskunftsanspruch zu.
(4) Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung von Rohdaten oder Quellcodes.
(5) Das Recht, die Leistungen des ITSSN in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Kunde mit der vollständigen und vorbehaltlosen Zahlung des vereinbarten Honorars.
(6) Die Anfertigung einer Sicherungskopie sowie die Vervielfältigung der gelieferten Software im Rahmen der üblichen oder der vom Hersteller vorgeschlagenen Datensicherung zur Gewährleistung des bestimmungsgemäßen Betriebes und des vom Kunden betriebenen DV-Systems sind erlaubt.
(7) Das Dekompilieren der Software im Rahmen des § 69 e Urhebergesetz bleibt ebenfalls gestattet. Hierfür werden auf Wunsch des Kunden jederzeit die notwendigen Schnittstelleninformationen kurzfristig zur Verfügung gestellt.
3.5. Abnahme
(1) Nach Fertigstellung und Übergabe der IT-Projektleistungen (z.B. auch Installation von Software) wird die Projektleistung abgenommen. Der Kunde wird das Projekt binnen einer Frist von einem Monat nach dem Zeitpunkt abnehmen, zu dem der ITSSN den Abschluss des Projekts schriftlich mitgeteilt hat. Sollte der ITSSN auch die Installation der Software schulden, so beginnt die Frist von einem Monat mit fertiger Installation der Software und einer entsprechenden schriftlichen Anzeige hierüber.
(2) Die Abnahme der Leistung setzt eine Funktionsprüfung voraus. Art, Umfang und Dauer der Prüfung werden von den beiderseitigen Projektleitern vor der Durchführung festgelegt, soweit eine entsprechende Vereinbarung nicht schon in der Leistungsbeschreibung ggf. in Verbindung mit anderen Anlagen zum Vertrag dargestellt ist. Während der Funktionsprüfung wird der Kunde dem ITSSN alle auftretenden Abweichungen der erbrachten Leistungen von den Leistungsanforderungen unverzüglich mitteilen.
(3) Wird die Funktionsprüfung erfolgreich durchgeführt, ist die Abnahme unverzüglich zu erklären. Eine Funktionsprüfung ist dann erfolgreich, wenn entweder sämtliche Abnahmekriterien erfüllt sind, die zwischen den Projektleitern vor Durchführung der Abnahme vereinbart wurden, oder die vertraglich vereinbarten Anforderungen erfüllt oder nur unwesentliche Mängel vorliegen.
(4) Erklärt der Kunde die Abnahme nicht, obwohl Abnahmefähigkeit vorliegt, dann kann der ITSSN eine angemessene Frist zur Abgabe der Abnahmeerklärung setzen. Mit Ablauf der Frist gilt die Leistung als abgenommen. Auf diese Rechtsfolge wird der ITSSN den Kunden bei Fristsetzung hinweisen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde die Mitwirkung an der Funktionsprüfung verweigert und die Funktionsprüfung hierdurch unmöglich wird.
(5) Ebenso gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Kunde die Leistung des ITSSN mindestens 4 Wochen lang produktiv einsetzt ohne zu erklären, warum er eine Abnahme verweigert, und der Kunde im Vorfeld auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
3.6. Gewährleistung
Die Parteien sind sich einig, dass sowohl im Rahmen der Projektarbeit als auch im Rahmen der Fehlermeldung/-erhebung vorrangig nach einem Ticket-System verfahren wird. Im Übrigen bleibt es bei den Regelungen in Ziffer 8.
4. Dienstleistungen
(1) Im Rahmen von Dienstleistungen (insbesondere Beratungs- oder Unterstützungsleistungen, Schulungen und Supportleistungen) schuldet ITSSN die Unterstützung des Kunden im Wege reiner Tätigkeit und nicht die praktische Umsetzung eventueller während der Dienstleitung erzielter Ergebnisse. Dies wäre als Projektleistung gesondert zu vereinbaren.
(2) Bei der Vereinbarung von Dienstleistungen erfolgt keine Abnahme, sondern eine Erbringung der Leistung seitens ITSSN mittels reiner Stundenaufzeichnungen.
(3) Soweit bei der Durchführung eines Dienstleistungsvertrages durch Leistungen des ITSSN urheberrechtlich geschützte Werke entstehen, so gilt 3.4 entsprechend.
5. Supportleistungen
(1) Zusätzlich zu den Hauptleistungsangeboten gemäß Ziffer 2., 3. und 4. des ITSSN kann in einer gesondert mit dem Kunden abzuschließenden Vereinbarung gegen Entgelt dauerhafter Support des ITSSN hinsichtlich der von ihr angebotenen Leistungen vereinbart werden.
(2) Unter Support im Sinne dieser Ziffer fällt insbesondere die telefonische oder persönliche Beratung, die Beseitigung von Fehlern außerhalb der gesetzlich geschuldeten Gewährleistungsfrist und die zur Verfügungstellung von Updates.
(3) Der ITSSN leistet die Fehleranalyse und Fehlerbehebung im Rahmen der Supportleistungen durch Mittel ihrer Wahl. Bis zur abschließenden Fehlerbehebung ist der ITSSN berechtigt, den Fehler durch eine software- oder hardwaretechnische Umgehung zu beseitigen.
(4) Die Reaktionszeiten des ITSSN richten sich nach den jeweils angegebenen Fehlerkategorien.
6. Mitwirkungspflichten des Kunden
6.1 IT-Projekte
(1) Der Kunde sorgt für eine der jeweiligen terminlichen Abwicklung entsprechend zeitgerechte Stellung von Rohdaten an den ITSSN. Der Kunde hat für die Erstellung und Vorhaltung einer 1:1 Sicherung der überlassenen Rohdaten in einem stets wieder zu verwendenden Format Sorge zu tragen, so dass insbesondere bei einer Beschädigung oder Vernichtung der Rohdaten nach deren Übergabe keine Nachteile für den Kunden entstehen.
(2) Der Kunde hat darüber hinaus auch für eine stets aktuelle Sicherung von seinen übrigen Datenbeständen in einem stets wieder zu verwendendem Format zu sorgen.
(3) Der Kunde hat – soweit nicht einzelvertraglich abweichend geregelt – des ITSSN vor Realisierung eines Projektes konkrete projektverantwortliche Personen in fachtechnischer und in strategischer Hinsicht mit entsprechender Entscheidungsbefugnis in Textform zu benennen.
(4) Der Kunde hat dem ITSSN im Hinblick auf den konkreten vereinbarten terminlichen Rahmen rechtzeitig Informationen, technische Spezifikationsanforderungen oder eine konkrete Leistungsanforderung bezüglich der zu erbringenden IT-Leistungen zu übergeben.
(5) Der Kunde hat dem ITSSN im Rahmen der Projektabwicklung umfassend Zugang zu Rechnern und/oder Daten zu verschaffen.
(6) Verzögerungen, die nicht auf ein Verschulden des ITSSN zurückzuführen sind, führen automatisch zu einer Verschiebung des Terminplans um die jeweilige Dauer der eingetretenen Verzögerung. Der ITSSN wird nicht von ihr zu vertretende Verzögerungen bzw. die jeweiligen Umstände, die zu ihnen führen, unverzüglich beim Kunden in Textform anzeigen. Nicht von dem ITSSN zu vertreten sind insbesondere Verzögerungen, die sich aus einer fehlenden Mitwirkung des Kunden im Sinne dieser Ziffer ergeben.
6.2 Supportleistungen
Der Kunde wird dem ITSSN im Rahmen seiner Möglichkeiten nach besten Kräften bei der Fehlersuche unterstützen, insbesondere alle für die Fehleranalyse und Fehlerbehebung benötigten Unterlagen und Informationen, auf Anforderung auch in maschinenlesbarer Form, zur Verfügung stellen und gegebenenfalls kompetente und fachkundige Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit dem ITSSN einsetzen.
7. Vergütung/Fälligkeit/Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise verstehen sich rein netto zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Vergütungsansprüche des ITSSN werden mit Rechnungstellung zur Zahlung fällig.
(2) Der ITSSN ist berechtigt, Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Des Weiteren ist der ITSSN berechtigt, bei Auftragserteilung einen Vorschuss in Höhe von max. 30 % der Auftragssumme zu verlangen.
(3) Unabhängig vom Vertragsgegenstand können Forderungen des ITSSN bar, per Überweisung auf das Geschäftskonto des ITSSN unter Angabe der jeweiligen Auftrags- oder Rechnungsnummer erfüllt werden. Weitere Zahlungsarten, insbesondere Wechsel, Sachgüter, Guthaben oder Abtretung von Forderungen an Dritte werden nicht akzeptiert.
(4) Maßgebend für eine fristgerechte Zahlung ist der Tag der Übergabe des Bargeldes bzw. der Wertstellung auf dem Geschäftskonto des ITSSN.
(5) Skonto wird nicht gewährt und in jedem Fall nachbelastet.
(6) Verzugszinsen fallen in gesetzlicher Höhe an. Das Recht zur Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt unberührt.
(7) Leistungsort für den ITSSN ist, vorbehaltlich einer abweichenden einzelvertraglichen Regelung, der Geschäftssitz in Sontheim.
(8) Der ITSSN ist berechtigt, die für eine Fehlersuche aufgewandten Arbeitszeiten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Die Vergütung hierfür richtet sich nach den vereinbarten Stundensätzen. Eine Vergütung ist nicht geschuldet, wenn der ITSSN den Fehler zu vertreten hat.
(9) Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten werden nach tatsächlichem Anfall berechnet. Erfasst werden hiervon unter anderem Reisen zwischen dem Dienstsitz des Mitarbeiters des ITSSN und dem jeweiligen Einsatzort beim Kunden bzw. zwischen verschiedenen Einsatzorten beim Kunden.
8. Gewährleistung und Herstellergarantien
(1) Sofern der Kunde Unternehmer ist, ist er bei offensichtlichen Mängeln der Ware oder Transportschäden verpflichtet, diese innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung der Ware schriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-Mail mitzuteilen. Versteckte Mängel hat der Kunde, sofern er Unternehmer ist, unverzüglich nach Entdeckung gegenüber des ITSSN anzuzeigen.
(2) Soweit die gelieferte Ware mangelhaft ist, sich insbesondere nicht für die vertraglich vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet, stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Der Kunde kann nach seiner Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Er hat dem ITSSN eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Bleibt die Fristsetzung erfolglos, stehen dem Kunden die weiteren Gewährleistungsrechte zu.
(3) Gewährleistungsansprüche verjähren gegenüber Unternehmen innerhalb von einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit Lieferung der Sache.
(4) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, deren Ursache auf den Kunden, insbesondere Anwendungs- und Bedienungsfehler, unsachgemäße Benutzung, fehlerhafte Montage oder höhere Gewalt zurückzuführen ist. Für Mängel aufgrund fehlerhafter Montage stehen dem Kunden allerdings Gewährleistungsrechte zu, soweit die Montageanleitung fehlerhaft war.
(5) Über die gesetzliche Gewährleistung hinausreichende Garantien der Hersteller bleiben unberührt. Die Einzelheiten sind den jeweiligen Garantiescheinen der Hersteller zu entnehmen.
9. Haftungsausschluss
(1) Der ITSSN haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der ITSSN haftet ferner bei der fahrlässigen Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. Im zuletzt genannten Fall haftet der ITSSN jedoch nicht auf nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.
(2) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(3) Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Kunden wird im Übrigen der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wiederherzustellen, wenn sie in der von dem ITSSN oder dem Anbieter einer dritten Software angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
(4) Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet der ITSSN nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Kunden, insbesondere der täglichen Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme vermeidbar gewesen wäre.
10. Höhere Gewalt und sonstige Leistungshindernisse
(1) Alle Leistungen des ITSSN werden nur im Rahmen der bestehenden betrieblichen, organisatorischen und technischen Möglichkeiten erbracht. Der ITSSN verpflichtet sich jedoch, ihre der Leistungserbringung dienenden Einrichtungen funktionsfähig zu halten.
(2) Leistungsunterbrechungen und/oder -verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund sonstiger Ereignisse, die des ITSSN seiner Leistung zeitweise oder auf Dauer unmöglich machen oder unzumutbar erschweren und die nicht bereits anderen Regelungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterfallen, hat der ITSSN nicht zu vertreten, es sei denn, sie trifft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Ereignisse in dem vorbezeichneten Sinne sind etwa Streik und Aussperrung, technische Ausfälle bei anderen Betreibern von Telekommunikationsanlagen, Übertragungswegen oder -netzen, Ausfälle bei der Stromversorgung, Naturkatastrophen, Gewaltakte Dritter, die missbräuchliche, insbesondere übermäßige Inanspruchnahme der Dienste ITSSNs, das Auftreten von Computerviren, -würmern oder Ähnlichem sowie behördliche Eingriffe. Führen Ereignisse in diesem Sinne zur dauernden Unmöglichkeit oder zu einer dauerhaften erheblichen Beeinträchtigung der Leistung, so werden beide Vertragsparteien seit dem Eintritt des Ereignisses von der Verpflichtung zur weiteren Vertragserfüllung frei. Wird die Leistung nur zeitweise unmöglich, so ist der Kunde berechtigt, die vertraglichen Entgelte entsprechend der Dauer der Unterbrechung und der Schwere der Beeinträchtigung angemessen zu mindern.
11. Abtretung von Ansprüchen
Der ITSSN ist berechtigt, die Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen an Dritte abzutreten.
12. Subunternehmer
Der ITSSN ist berechtigt, Subunternehmer mit der Erfüllung der seinen obliegenden Leistungen zu beauftragen. Der ITSSN ist insbesondere dazu berechtigt, zur Annahme und Weitergabe von Anrufen (auch des Kunden) Callcenter zwischenzuschalten.
13. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das Amtsgericht Memmingen.
14. Schlussbestimmungen (Schriftform, ausländisches Recht, salvatorische Klausel)
(1) Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abweichung von der Schriftformklausel.
(2) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(3) Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts Anwendung.
(4) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr bemühen sich die Parteien an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung möglichst nahekommende Ersatzbestimmung zu vereinbaren, die die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmungen gekannt hätten.
Sontheim, den 01.03.2018